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ZINSABSCHLAGSTEUER


Unter dem Begriff Zinsabschlagsteuer versteht man eine spezielle Form der Kapitalertragssteuer.

Die Zinsabschlagsteuer wird für alle über den persönlichen Sparerfreibetrag hinausgehenden Zinserträge erhoben.

Der Steuersatz auf diese Zinserträge beträgt 30% mit Ausnahme der so genannten Tafelgeschäfte für die ein Steuersatz von 35% abgeführt wird.

Die Zinsabschlagsteuer wird vom jeweiligen Kreditinstitut an das Finanzamt abgeführt und kann vom Anleger im Rahmen seiner Freibeträge für Kapitaleinkünfte bei der nächsten Einkommensteuererklärung wieder zurück gefordert werden.

Zum momentanen Zeitpunkt (2005) wird auf die Zinsabschlagsteuer auch noch ein Solidaritätszuschlag von 5.5% erhoben, der ebenfalls an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Von der Zinsabschlagsteuer befreit sind Personen, die für eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommen  wie z.B. Rentner, Gemeinden oder gemeinnützige Vereine.

Diese müssen dazu eine von ihrem zuständigen Finanzamt ausgestellte Nichtveranlagungs-Bescheinigung im Original einreichen.
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