Einlagensicherung
Die Sichteinlagen – etwa als Guthaben auf dem eigenen Girokonto – , die bei man bei seiner Bank einzahlt, müssen gesichert sein, damit man nicht Gefahr läuft, im Falle einer Insolvenz der Bank sein Geld zu verlieren.
Die Einlagensicherung für Spareinlagen erfolgt dabei einerseits durch gesetzliche Bestimmungen, andererseits gibt es darüber hinaus reichende Maßnahmen, welche viele Banken freiwillig ergreifen, um das Vermögen ihrer Kunden zu schützen
Gesetzliche Einlagensicherung
Die gesetzliche Rahmengestaltung ist im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz zu finden. Durch dieses Gesetz wird gewährleistet, dass die Spareinlagen jedes Bankkunden zu 90 Prozent abgesichert sind, allerdings – und das ist der Haken – nur bis zu einem Maximum von 20.000 Euro, sodass höhere Vermögen nicht ausreichend abgesichert sind.
Freiwillige Einlagensicherung
Auf freiwilliger Basis machen aber viele Banken und Kassen von der Möglichkeit Gebrauch, sich einem Sicherungs- bzw. Stützfonds anzuschließen und die Einlagen ihrer Kunden entweder unbegrenzt oder in Höhe von bis zu 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals der Bank pro Kunde abzusichern.
Die Banken sind dabei verpflichtet, vor der Eröffnung eines Kontos/Sparbuches dem Kunden mitzuteilen, ob sie einem solchen freiwilligen Sicherungsmechanismus angehören.
Alle Konten aus unserem Girokonto-Vergleich sind Mitglied in einem der freiwilligen Sicherungssysteme, so daß Sie sich bezüglich der Einlagensicherung dort keine Gedanken machen müssen.
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